S A T Z U N G
Satzung der Reitsportgemeinschaft Burghof e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Reitsportgemeinschaft Burghof e.V." und hat seinen Sitz in
51371 Leverkusen, Oderstr. 34 b.
§ 2 Zweck der Reitsportgemeinschaft
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Reiterei und der Pferdehaltung. Seine
besonderen Ziele sind:
a) Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im Reiten, in der Haltung,
in der Ausbildung von Pferden und im Umgang mit ihnen.
b) Durchführung von und Teilnahme an Pferdeleistungsschauen.
c) Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des
Freizeit-Breitensports und Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der
Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
(3) Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten schafft der Verein folgende
Voraussetzungen, um die Zielsetzungen zu verwirklichen:
− Reitaus- und -weiterbildung aller aktiven Vereinsmitglieder
− Pflege einer den Vereinsanforderungen gerechten Reitsportstätte
− Neuanschaffung und Erhaltung von Reitsportgeräten
− Bestreitung der laufenden Vereinskosten.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Zu a) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich als
Pferdebesitzer oder –mitbesitzer oder als Reiter innerhalb der dem Verein zur
Verfügung stehenden Reitsportstätten aktiv an dem in § 2 dieser Satzung auf
geführten Zweck beteiligen und die festgesetzten Arbeitsleistungen erbringen.
Zu b) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden,
die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Zu c) Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders
verdiente Persönlichkeiten durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag um Aufnahme in den Verein geschieht durch Anmeldung bei dem Vorstand.
Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Gründe für eine etwaige
Ablehnung der Mitgliedschaft brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Zu b) Der Austritt aus der Reitsportgemeinschaft ist jeweils zum
Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigungsfrist hierbei beträgt 3 Monate zum
Jahresende.
Zu c) Wer den Interessen der Reitsportgemeinschaft vorsätzlich zuwiderhandelt,
verliert seine Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber
der Reitsportgemeinschaft.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch die
Reitsportgemeinschaft im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Reitsportgemeinschaft zu
befolgen,
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Interessen der Reitsportgemeinschaft zu
unterstützen,
c) die festgesetzten Beiträge und Gebühren gemäß den geltenden
Zahlungsbedingungen pünktlich zu bezahlen. Dies bedeutet, dass im Falle von
Einzugsermächtigungen die Mitgliedsbeiträge in der 1. Januar-Woche des
Geschäftsjahres eingezogen werden: Hinweis: sollte eine frühere Freischaltung
NEON bei der FN gewünscht werden, so muss der Mitgliedsbeitrag vorab
überwiesen werden.
d) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsleistungen zu erbringen
oder den entsprechenden Abstand zu zahlen, soweit sie nicht außerordentliche
Mitglieder oder Ehrenmitglieder sind,
e) Es werden KEINE Pflicht-Arbeitsstunden eingeführt. Mitglieder haben
entsprechend der Regelungen der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung die
Möglichkeit Gutschriften für erbrachte Arbeitsstunden zu erhalten.
f) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins
abträglich sind.
§ 7 Ur- bzw. Stamm-Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied des Vereins kann in mehreren Vereinen Mitglied sein, jedoch nur in
einem Verein Ur- bzw. Stamm-Mitglied.
(2) In Vereinswettkämpfen (Kreis-, Bezirks- oder Verbandsmannschaftskämpfen) sind nur
Ur- bzw. Stamm-Mitglieder des Vereins startberechtigt, falls die Ausschreibungen
nichts anderes besagen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand (im Sinne von § 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Ein jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Vereinsintern aber soll
jedes Vorstandsmitglied verpflichtet sein, jede den Verein verpflichtende Entscheidung nur
gemeinsam mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu treffen.
Der Geschäftsführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, übernimmt die Rechnungs- und
Kontenführung, verwaltet die Kasse, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die
Niederschrift der Versammlungen an.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Jugendwart, der Sportwart, der Freizeitreitwart
und der Platz- und Gerätewart.
Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen,
dass Mitglieder des Vorstandes eine pauschalierte Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale) erhalten.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung ist unter Angabe der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung und wenigstens 14 Tage vorher am schwarzen Brett zu
verkünden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor der
Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem sitzungsleitenden
Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Kalenderjährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn Anträge von
wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied über 18 Jahre hat 1 Stimme. Die
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit,
es sei denn, diese Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen
erforderlich sind, können durch den Vorstand (im Sinne von § 26 BGB) beschlossen
werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Geschäftsführers für jeweils 2
Geschäftsjahre. Bei der Wahl ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. Wird diese nicht erreicht, so entscheidet ein 2. Wahlgang, an dem die
beiden Kandidaten teilnehmen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
haben.
(2) Wahl des Sportwartes, des Freizeitreitwartes und des Platz- und Gerätewartes. Der
Jugendwart wird von den jugendlichen Mitgliedern vor dem vollendeten 18.
Lebensjahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnungen soweit Entlastung des
Vorstandes.
(4) Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
(5) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Wahl der Rechnungsprüfer.
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Geschäftsjahr- und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand
aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den
Rechnungsprüfern zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur
Bestreitung der satzungsgemäßen Ausgaben verwendet werden.
Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Auch dürfen
diese in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Tierschutz Leverkusen e.V. (Amtsgericht Köln, VR 400529), der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat. Die Ausschüttung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist
ausgeschlossen.
Leverkusen, 4. Juli 1977
Stand: 25. Januar 2018
Stand: 25.Januar 2018